03.02.01.05 (Sachsen,Thüringen) Durchführen der Berufsausbildung
- Laufende Nr
- 106
- SYS_1
- 03
- SYS_2
- 03.02
- SYS_3
- 03.02.01
- SYS_4
- 03.02.01.05
- ORGEINHEIT
- Bildungswesen
- UNB
- Personalwesen
- AUFGFAM
- Ausbildung
- ERAAA
- Durchführen der Berufsausbildung
- Tarifgebiet
- Sachsen,Thüringen
- BAY
- BER
- BRB
- BW
- Mitte
- NRW
- NS
- NV
- SAC
- E 9
- SAH
EA
Kenntnisse entsprechend Berufsbild und internen Regelungen vermitteln, über die gesamte Ausbildungszeit eine oder mehrere Ausbildungsgruppen führen, Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz vermitteln; Fachlehrgänge und sozialpädagogische Maßnahmen im Rahmen vorgegebener Konzepte vorbereiten, durchführen und nachbereiten; Den Auszubildenden je nach Ausbildungsplan und -stand die auszuführenden Arbeiten erläutern, Lernfortschritte überwachen und Ergebnis überprüfen; Geeignete Arbeitsaufträge auswählen, Kostenkalkulationen durchführen, Ausführung überwachen; Zwischen- und Abschlussprüfungen vorbereiten; Einhaltung der Ausbildungs-, Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften sicherstellen; Auszubildende hinsichtlich persönlicher Entwicklungsziele beraten, Ausbildungsunterlagen, Anschauungs- und Demonstrationsmedien aktualisieren und erproben; Inner- und außerbetriebliche Einsätze planen und hierfür geeignete Ausbildungsplätze auswählen; Lernziele mit Ausbildungsbeauftragten vereinbaren, Ausbildungsbeauftragte qualifizieren; Lernmittel, Maschinen und sonstige Einrichtungen laufend kontrollieren, notwendige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen; Auszubildende beurteilen, Förder-, Entwicklungs- und Beurteilungsgespräche im Hinblick auf die Erreichung der geforderten Kompetenzen führen, kosten- und umweltbewusstes Handeln fördern, arbeitsicheres Verhalten schulen, Ordnung und Sauberkeit sicherstellen; Bei grober Pflichtverletzung des Ausbildungsvertrages (z. B. unentschuldigte Abwesenheit in der Berufsschule) disziplinarische Maßnahmen vorschlagen, Aussprachen mit Erziehungsberechtigten, Betriebsrat und Berufsschule herbeiführen; Übernahme- und Einsatzempfehlungen aussprechen.
BBG
Es sind eine mindestens 3-jährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und eine Ausbildung als Meister/-in mit Ausbildungsbefähigung erforderlich. Die Durchführung der Berufsausbildung sowie die Überwachung des Lernfortschrittes und das Führen von Förder- und Entwicklungsgesprächen mit den Auszubildenden erfordern eine langjährige Berufserfahrung.